Statuten

des Regionalfachverbandes der Hauswarte Baselland

 

 

 

 

Ingress

Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für weibliche Mitglieder

 

1.         Name und Zweck des Regionalfachverbandes

1.1      Unter dem Namen Regionalfachverband der Hauswarte   Baselland besteht eine Berufsorganisation als Verein im Sinne des Schweizerischen ZGB (Art. 60ff. ZGB). In diesem Verein sind die Hauswarte in öffentlichen und privaten Hauswartungen des Kanton Baselland und der Umgebung nördlich des Juras zusammengeschlossen. Der Regionalfachverband ist ein Unterverband im Schweiz. Fachverband der Hauswarte. Der Regionalfachverband ist politisch und konfessionell absolut neutral.

1.2      Der Regionalfachverband bezweckt:

Die Förderung der geistigen, materiellen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere in wirtschaftlichen und beruflichen Fragen, die gegenseitige Orientierung in Berufs- und Existenzfragen, sowie die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.

 

2.         Mitgliedschaft

2.1      Allgemeines

Der Fachverband umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a)         Aktivmitglieder

b)         Lebenspartner vom Aktivmitglieder

c)          Pensionierte

d)         Ehrenmitglieder

 

a)         Aktivmitglieder sind Hauswarte, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer Verwaltung oder Gemeinde stehen.

b)         Lebenspartner von Aktivmitgliedern können ebenfalls aufgenommen werden. Sie sind voll stimm- und wahlberechtigt und zahlen einen von der GV festzulegenden, reduzierten Mitgliederbeitrag.

c)          Pensionierte Mitglieder sind frühere Aktivmitglieder, welche weiterhin dem Verband angehören.

d)         Ehrenmitglieder sind Personen, die sich dem Verband in hervorragender Weise verdient gemacht haben und auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.

 

2.2      Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand, unter Vorbehalt der Bestätigung der Generalversammlung.

 

2.3      Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied stirbt, aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird. Der Austretende ist verpflichtet, rückständige Beiträge zu bezahlen. Austritterklärungen müssen schriftlich auf Ende des Kalenderjahres beim Präsidenten eingereicht werden.

 

2.4      Ausschluss eines Mitgliedes

a)         Auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden: Wege groben Verstössen und Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente, wegen Schädigung der Verbandsinteressen und wenn er mit den Beiträgen zwei Jahre im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

b)         Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.

c)          Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber dem Verband.

 

 

3.         Organe des Regionalfachverbandes

3.1      Die Organe des Regionalfachverbandes sind:

a)    Urabstimmung

b)    die Generalversammlung

c)    der Verbandsvorstand

d)    die Rechungsprüfungskommission

e)    die Fachkommission

 

4.         Die Urabstimmung

4.1      Oberste Instanz des Regionalfachverbandes ist die Urabstimmung. Diese kann von 1/5 der Mitglieder verlangt werden, um über Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befinden. Sie entscheidet auch über alle Vorlagen, welche der Vorstand der Urabstimmung unterbreitet.

 

5.         Generalversammlung

5.1      Die Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindesten 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

5.2      Die Generalversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:

1.    Begrüssung

2.    Appell

3.    Wahl der Stimmenzähler

4.    Protokoll der letzten Generalversammlung

5.    Jahresbericht des Präsidenten und Kommissionspräsidenten

6.    Im Memoriam

7.    Jahresrechnung und Revisorenbericht

8.     Jahresbeiträge a) Aktivmitglieder

b)    Lebenspartner der Aktivmitglieder

c)    Pensionierte

9.    Budget

10. Wahlen               a) Vorstand

b)    Präsident

c)    Rechnungsrevisoren

d)    Delegierten

e)    Fachkommission

11. Anträge               a) des Vorstandes

b)    der Kommission

c)    der Mitglieder

12. Mutationen

13. Jahresprogramm

14. Wahl des Ortes der nächsten GV

15. Ehrungen

16. Diverses

 

5.3      Anträge zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich bis zum 31. Dezember beim Präsidenten einzureichen.

5.4      Wahlen und Abstimmungen

Wahlen an der Generalversammlung erfolgen offen, soweit die GV nichts anderes beschliesst. Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit das Gesetz und die Statuten kein relatives Mehr verlangen. Stehen sich bei Wahlen mehrere Kandidaten  gegenüber und erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr, entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stehen sich bei Abstimmungen mehrere Hauptanträge gegenüber, wird in gleicher Weise verfahren. Über die Verhandlungen ist ein genaues Protokoll zu führen.

5.5      Ort und Zeitpunkt der Abhaltungen und die Geschäftsordnung sind 30 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben, Einsprachen gegen die Geschäftsordnung müssen 20 Tage vor der Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Andernfalls kann deren Behandlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der beim Appell anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

6.         Der Vorstand

6.1      Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und zwar:

a)    Präsident

b)    Vizepräsident

c)    Aktuar

d)    Kassier

e)    Beisitzer

Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern kann der Vorstand beliebig erhöht werden, sofern die Generalversammlung ihre Zustimmung erteilt.

 

6.2      Obliegenheiten des Vorstandes

a)    Handhabung der Statuten

b)    Einberufung und Vorbereitung der GV

c)    Die Ausführung der Beschlüsse der GV

d)    Die Rechenschaftsablage über die Verbandstätigkeit

e)    Aufstellung des Budgets

f)     Erarbeitung von Reglementen

g)    Teilnahme an Konferenzen

h)   Ausgaben im Einzelfall von CHF 1000.-

i)     Ausgaben im Rechtsfall von CHF 10‘000.-

 

6.3      Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlung, er trifft die im Interesse des Verbandes notwendig erscheinenden Anordnungen. Er führt mit dem Kassier das Mitgliederverzeichnis, vertritt den Verband nach aussen und begrüsst die neu aufgenommenen Mitglieder nach Aufnahme durch den Vorstand (Übergabe der Statuten und Reglemente).

6.4      Der Vizepräsident unterstützt und vertritt in Fällen, wo der Präsident an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, den Präsidenten.

6.5      Der Aktuar führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Versammlungen. Dieses ist durch den Vorstand, bzw. durch die Generalversammlung genehmigen zu lassen.

6.6      Der Kassier besorgt den Einzug der Beiträge. Er führt genaues Kassabuch. Die Jahresrechnung muss auf den 31. Dezember abgeschlossen werden. Für den jeweils bei der Revision festgestellten Kassabestand ist der Kassier haftbar.

6.7      Die Beisitzer können im Falle der Verhinderung vorstehend genannter Chargierten durch den Präsidenten zur Mithilfe beigezogen werden.

6.8      Die Mitglieder des Vorstandes und Kommissionen beziehen neben der Vergütung der Bahnspesen 2. Klasse eventuell ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird.

 

7.         Rechnungsprüfungskommission

7.1      Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, welche von der Generalversammlung bestimmt werden. Sie prüfen die Kassaführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Das amtsälteste Kommissionsmitglied scheidet jeweils nach zwei Jahren aus.

 

8.         Fachkommission

8.1      Die Fachkommission erarbeitet im Auftrag von Arbeitgebern, mittels einer berufsspezifischen Software Arbeitsplatzberechnungen.

8.2      Die Fachkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, wovon eines dem Vorstand angehören muss. Der Präsident der Kommission wird vom Vorstand gewählt.

 

9.         Amtsdauer

9.1      Die Amtsdauer des Vorstands und der Kommissionen beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder können nach Ablauf einer Amtsdauer wieder gewählt werden.

 

10.      Beitragswesen

10.1   Zur Bestreitung seiner Verwaltungskosten unterhält der Vorstand eine Kasse. Die Einnahmen des Verbandes setzen sich wie folgt zusammen:

a)    Mitgliederbeiträge

b)    Subventionen

c)    Legate, Geschenke, Zinsen und Unvorhergesehenes

 

10.2   Die Jahresbeiträge werden jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils bis spätestens 30. April einzuzahlen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

11.      Pflichten und Rechte der Mitglieder

11.1   Die Mitglieder sollen es sich zur Pflicht machen, an den Versammlungen, Kursen und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

11.2   Jedes Mitglied hat das Recht, sich in Berufs- und Gehaltsfragen oder bei wichtigen Anständen mit dem Vorgesetzten oder Schulbehörden an den Verbandspräsidenten zu wenden. Solche Anfragen und Gesuche sind möglichst rasch zu erledigen. Um dies zu ermöglichen, sind alle Angaben sowie vom Präsidenten verlangte Auskünfte vom betreffenden Mitglied wahrheitsgetreu und gewissenhaft zu erteilen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu stellen.

 

12.      Archiv

12.1   Der Regionalfachverband der Hauswarte Baselland unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Dokumente.

 

13.      Auflösung

13.1   Über die Auflösung des Regionalfachverbands der Hauswarte Baselland, Ziffer 1 der Statuten, entscheidet auf Antrag der Generalversammlung die Urabstimmung. Der Antrag ist angenommen, wenn vier Fünftel der Mitglieder sich dafür aussprechen.

13.2   Im Falle der Auflösung sind die Akten und das Vermögen zuhanden eines sich später bildenden Regionalfachverband der Hauswarte Baselland dem Schweizerischen Fachverband der Hauswarte zur weiteren Verwaltung zu übergeben.

13.3   Bildet sich innert 10 Jahren ab Datum des Auflösungsbeschlusses im Kanton Baselland, Ziffer 1 der Statuten, kein neuer Fachverband, so fällt das noch vorhandene Vermögen dem Schweizerischen Fachverband der Hauswarte zu.

13.4   Die Revision der Statuten kann nur an der Generalversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

14.      Schlussbestimmung

14.1   Für Fälle, die nicht in den vorliegenden Statuten geregelt sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 52-79 ZGB).

14.2   Vorliegende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. Januar in Buckten genehmigt und treten sofort in Kraft.

Die vorherigen Statuten des Regionalfachverbandes der Hauswarte Baselland sind somit aufgehoben.

14.3   Vorliegende Statuten wurden am 29. Januar  2003 von der Verbandskonferenz des SFH geprüft und als richtig befunden.

 

Liestal und Ziefen den 11. Februar 2003

 

Regionalfachverband der Hauswarte Baselland

 

Der Präsident:                                                              Der Aktuar:

 

 

Karl Lutz                                                                        René Gerber